Wirtschaftskriminalität macht sich in allen Bereichen bemerkbar, in denen Geld bewegt wird. Die klassische Finanzwelt hat damit viel Erfahrung. Daher wurde hier frühzeitig die Legitimationsprüfung (KYC bzw. Know Your Customer) nach Geldwäschegesetz eingeführt. Was bei Banken, Sparkassen und Versicherungen geübtes Prozedere ist, macht auch vor Handelsplätzen und Börsen für Kryptowährungen nicht halt.
KYC, know your customer, heißt nicht umsonst „kenne deinen Kunden“. Das Verfahren soll vor Geldwäsche, aber auch vor anderen Formen der Wirtschaftskriminalität schützen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Mittel illegaler Herkunft verdeckt in den legalen Finanzkreislauf gelangen. Daher stehen auch die bevorzugten Zahlungsverkehrsarten und die Frage, auf wessen Rechnung ein Kunde handelt, im Fokus.
EU vereinheitlicht KYC-Prüfung
Die EU hat die Vorgehensweise der KYC-Prüfung vereinheitlicht. Sie gilt nun auch für Kryptowährungen und nicht nur bei Anbahnung der Kundenbeziehung. Vielmehr gehört dazu die dauernde Überwachung der Geschäftsbeziehung. Ein Umstand, der vielen Kryptoinvestoren aus unterschiedlichen Gründen nicht zusagt.
Ein Teil des Reizes von Kryptowährungen macht gerade die Unabhängigkeit von Staat und Kontrolle aus. Die Legitimationsprüfung und dauernde Überwachung konterkariert die neu gewonnene Freiheit, vermindert jedoch das Risiko, Opfer von Betrügern zu werden.
Organisierter Kriminalität wird durch die KYC-Prüfung zumindest ein kleiner Riegel vorgeschoben.
Was bedeutet Know-Your-Customer im Detail?
Grundlagen für die KYC-Prüfung sind das Geldwäschegesetz (GWG) sowie die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie. Durchführen müssen sie alle Unternehmen, Institute und Personen, die Geld bewegen. Dazu gehören u. a. Banken, Finanzdienstleister, Investmentgesellschaften, Versicherungen, Versicherungs- und Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Casinos. Diese Aufzählung wurde erweitert um Kunstvermittler und –lagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen u. a.
Sie alle sind verpflichtet:
- Identifizierungs- und Dokumentationspflichten nachzukommen (§§ 4 bis 17 GWG)
- Geldwäscheverdachtsmerkmale anzuzeigen (§ 43 GWG)
- KYC-Abläufe zu organisieren und Geldwäschebeauftragte zu benennen (§ 7 GWG)
- ein Risikomanagement einzurichten (§§ 4 bis 6 GWG)
Das prüfende Unternehmen muss die Daten mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Unternehmen, die keine oder keine ausreichende Legitimationsprüfung vornehmen bzw. diese nicht ordentlich dokumentieren, machen sich strafbar. Geldstrafen sind nicht die einzigen empfindlichen Maßnahmen, die bei Nichtbeachtung des KYC-Verfahrens durchgesetzt werden. Auch Haftstrafen nach für leitende Mitarbeiter bis zum Entzug der Geschäftserlaubnis drohen.
Prüfschritte des KYC-Verfahrens
Erforderlich sind mehrere Prüfschritte, die bei allen Neukunden durchzuführen sind. Ausgenommen werden können von der Prüfung Kleinkunden, die weder besonders umfangreiche noch ungewöhnliche Transaktionen tätigen wollen.
1. Identität
Die persönliche Identität muss durch Reisepass oder Personalausweis nachgewiesen werden. Hilfsweise können Dokumente der Ausländerbehörde die Identität belegen.
2. Wohnort
Der aktuelle Wohnort wird beim Personalausweis auf der Rückseite aufgeführt. Alternativ können andere Belege vorgelegt werden, beispielsweise Bescheinigungen der Wohnortgemeinde, aktuelle Rechnungen des Gas, Wasser-, Strom-Versorgers oder Schriftwechsel mit dem Finanzamt.
3. Wirtschaftlich Berechtigter
Die zu identifizierende Person muss angeben, ob sie auf eigene Rechnung oder der eines anderen tätig ist. Eröffnet sie ein Konto, bei dem eine andere Person wirtschaftlich berechtigt ist, müssen dessen Name und Adresse angegeben werden.
4. Kontoverbindung
Einfach ist der Nachweis einer Bankverbindung. Dazu reicht der aktuelle Kontoauszug oder die Girocard aus.
5. Politiker
Bei sogenannten politisch exponierte Personen oder deren unmittelbaren Vertrauenspersonen, kurz PEPs, muss die Funktion und der Ausübungsort ihrer politischen Aktivität geprüft und erfasst werden.
6. Juristische Personen
Auch juristische Personen werden gesondert betrachtet. Hier gilt es, u. a. die Art der Gesellschaft, Branche, Zweck, Branchencode, Anzahl der Mitarbeiter, Firmenstruktur und Eigentumsverhältnisse zu prüfen.
Was passiert mit den aufgenommenen KYC-Daten?
Die Daten werden gemäß § 18 ff. GWG im Transparenzregister über die wirtschaftlich Berechtigten gesammelt. Es wird vom Bund elektronisch geführt.
Sofern sich Verdachtsmomente ergeben, werden die Mitarbeiter der Zentralen Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig (§ 27 GWG) tätig.