Bekomme eine Übersicht über die in Deutschland anfallenden Steuern bei diversen Finanzprodukten.
- Edelmetalle bleiben nach der einjährigen Haltefrist ("Spekulationsfrist") steuerfrei. Innerhalb der Frist wird alles über 600 EUR mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
- Erträge aus ETFs, CFDs (bzw. Trading mit Derivaten), Anleihen, Zertifikaten, Dividenden, P2P-Krediten und Aktien werden mit 25 % Abgeltungssteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belegt.
- Bei Fonds richtet sich die Höhe der Steuer nach dessen Aktienanteil. Zudem müssen sich Anleger mit der Vorabpauschale beschäftigen.
- Bei Kryptowährungen unterliegen die Spekulationsgewinne der Besteuerung über den persönlichen Einkommensteuersatz. Zusätzlich unterliegen Gewinne aus Mining der Gewerbesteuer und ggf. der Mehrwertsteuer.
Besteuerung von Aktien
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Verluste können steuerlich ebenfalls geltend gemacht werden, vorausgesetzt es werden gleichwertige Erträge erwirtschaftet. Ein Aktienverlust darf nur mit Gewinnen, Zinsen oder Dividenden aus einem Aktiengeschäft verrechnet werden.
- Die Verlustverrechnung erfolgt im Inland automatisch durch die depotführende Bank. Hast du Gewinne bei Aktienverkäufen, wird so lange keine Abgeltungssteuer geltend gemacht, bis der Verlust verrechnet ist.
- Ist dein Anlagevermögen auf mehrere Banken oder Finanzdienstleister verteilt, benötigst du eine Verlustbescheinigung. Diese forderst du bei der Bank an, bei der die Verluste entstanden sind, und legst sie deiner Einkommensteuererklärung bei.
Abgeltungssteuer bei ETFs
- Zinserträge und Kursgewinne aus Indexfonds unterliegen in Deutschland der 25%igen Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Wichtig: Der Altbestand von 2009 oder früher gilt dabei nicht mehr als steuerfrei. Seit 2018 sind auch diese Fonds zu versteuern, profitieren jedoch von einem Freibetrag für Gewinne von 100.000 EUR.
Anleihen: So wird versteuert
- Auch die Gewinne festverzinslicher Wertpapiere wie Anleihen sind steuerbar. Sowohl Zinsen, die fix oder variabel sein können, wie auch Kursgewinne sind mit 25 % Abgeltungssteuer zu versteuern. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Erträge müssen jedoch nicht versteuert werden, wenn die Anleihe bereits vor Jahresbeginn 2009 erworben wurde.
- Dabei darf es sich nicht um eine Finanzinnovation handeln, da Letztere auch vor 2009 schon einer eingeschränkten Veräußerungsgewinnbesteuerung unterlagen. Dazu gehören Anleihen, die nicht laufend gleichbleibend verzinst wurden.
Fonds: Steuern & Vorabpauschale
Seit der Novellierung zum 01.01.2018 richtet sich die Versteuerung von Fonds nach dem Aktienanteil:
- 30 % der Ausschüttungen bleiben steuerfrei, wenn der Fonds mehr als 50 % in Aktien anlegt
- 15 % der Ausschüttungen bleiben immerhin steuerfrei, wenn ein Mischfonds mindestens 25 % Aktienanteil hat
- 60 % der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei, wenn du in einen offenen Immobilienfonds investiert hast
Was ist die Vorabpauschale bei Fonds?
Die Novellierung bringt nicht nur geänderte Steuersätze, sondern auch eine neue Vorabpauschale. Damit will der Gesetzgeber solche Fonds besteuern, die keine oder geringe Erträge ausschütten.
- Berechnet wird die Vorabpauschale, indem die Kursdifferenz des Fonds zwischen Jahresbeginn und Jahresende ermittelt wird.
- Die Berechnung nimmt die Depotbank vor.
- Auf die Vorabpauschale wird 25 % Abgeltungssteuer abgeführt.
- Die Steuervorauszahlung wird beim Verkauf des Fonds mit den konkreten Erträgen verrechnet.
Du zahlst also nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt, sondern hast damit erst die Basis für die Besteuerung.
Kreditinstitute können die Steuer auf die Vorabpauschale von deinem Konto abbuchen. Das musst du als Anleger nicht akzeptieren und kannst der Abbuchung widersprechen.
Die Konsequenz ist jedoch, dass du eine Einkommensteuererklärung mit den entsprechenden Anlagen für Kapitalerträge bei deinem Finanzamt einreichen musst.
Alternativ kannst du mithilfe eines Freistellungsauftrags den Steuerabzug innerhalb der Freigrenze verhindern. Dazu dient der Sparerpauschbetrag von 801 EUR bzw. 1 602 EUR, den du rechtzeitig vor dem nächsten Jahresbeginn auf die kontoführenden Kreditinstitute verteilen musst.
Übrigens: Hat der Fonds keine Wertsteigerung, werden weder Steuern noch Vorabpauschale erhoben.
Steuern auf Gold und andere Edelmetalle allgemein
Kaufst du als Privatperson Gold und andere Edelmetalle, ist dies steuerfrei. Auch der bei Verkauf erzielte Gewinn bleibt steuerfrei, sofern du mindestens 1 Jahr wartest.
Verkaufst du vor Ablauf dieser Haltefrist, wird der Gewinn ab 600 EUR p. a. mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Diese Freigrenze gilt für alle Gewinne bei privaten Veräußerungsgeschäften pro Person.
Hast du neben Gold beispielsweise auch Schmuck, Antiquitäten, Münzsammlungen oder Kunstgegenstände verkauft, solltest du prüfen, ob du diese Freigrenze einhältst.
Sind die Erträge höher, muss die komplette Summe versteuert werden, da es sich nicht um einen Freibetrag handelt.
Ist der Kauf von Goldmünzen und Goldbarren mehrwertsteuerpflichtig?
Mehrwertsteuerfrei bleiben Goldbarren und Goldmünzen nur unter diesen Bedingungen:
- Goldbarren: Voraussetzung ist ein Reinheitsgehalt von mindestens 995/1000.
- Goldmünzen: Bedingungen sind, dass sie einen Goldgehalt von mindestens 900/1000 haben, in ihrem Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder galten und nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind.
Wie werden Wertpapiere auf Gold besteuert?
Statt in physisches Gold kannst du in Wertpapiere auf Gold, beispielsweise Gold-Zertifikate, börsengehandelte Rohstoffe (ETCs), Goldfonds, Goldminenfonds oder Goldminenaktien investieren.
Diese Wertpapiere unterliegen unabhängig von ihrer Haltedauer der Abgeltungssteuer. Keine Regel ohne Ausnahme: ETCs, also Wertpapiere auf den Goldpreis, sind nach einem Jahr steuerfrei, wenn damit ein Anspruch auf die Lieferung von echtem Gold verbunden ist.
So werden Zertifikate versteuert
Seit Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 werden Zertifikate unabhängig von ihrer Haltedauer einheitlich besteuert. Erträge und Veräußerungsgewinne werden mit dem 25%igen Steuersatz zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belegt.
Zertifikate, die der Anleger vor dem 14.03.2007 erworben hat, werden gesondert behandelt. Sie genießen Bestandsschutz und können jederzeit steuerfrei veräußert werden, da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.
Wichtig: Bei allen Zertifikaten können realisierte Verluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Optionen-Steuern
Etwas komplizierter ist die Besteuerung von Optionen, da man hier Long- und Short-Positionen unterscheidet. Unterm Strich ist aber auch hier die Grundlage für die Besteuerung das Einkommenssteuergesetz.
Demnach unterliegen die Kapitalerträge bei Optionen der Abgeltungssteuer, die sich um den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erhöht.
Verluste können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie der gleichen Einkommensart entstammen wie deren Gewinne.
Wenn ein Anleger eine Option erwirbt, hat er eine Long-Position, deren Optionspreis und Transaktionskosten Anschaffungskosten sind.
Erst wenn die Option ausgeübt oder die Long-Position geschlossen wird, ist der Vorgang steuerrelevant. In diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, bei dem die Differenz aus Anschaffungskosten und Erlös zu versteuern ist.
Hinweis: Die Besteuerung von Optionen ist gerade im Umbruch, aber noch nicht vom BMF verabschiedet.
Steuern auf Optionsscheine
Zur Besteuerung von Optionsscheinen müssen nach aktueller Rechtssprechung die Kursgewinne in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wurde.
Veräußerungsgewinne von Optionsscheinen sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Vorausgesetzt, sie überschreiten die Freigrenze von 512 EUR. Liegen die Erträge innerhalb dieses Betrags, entfällt die Besteuerung.
Künftig sollen Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer und ohne Freigrenze mit der üblichen Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet werden. Dies betrifft alle Papiere, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden.
Verluste sollen nur noch bis max. 10.000 EUR mit Gewinnen aus derselben Anlageklasse verrechnet werden. Die Umsetzung dieser Neuordnung bleibt abzuwarten.
So werden Dividenden versteuertt
Dividenden gehören in Deutschland zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Auf sie werden Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
Diese Steuern führt das kontoführende Kreditinstitut automatisch an das Finanzamt ab. Das Verfahren greifen nicht, wenn zu deinem Portfolio ausländische Aktien gehören.
Je nach Herkunftsland gibt es Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Sie sichern den Anleger ab, sodass er nur einmal Steuern zu bezahlen hat.
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann es aufwendig sein, die anfallende Quellensteuer gering zu halten. Wie beispielsweise mit den USA, wo im Ausland wohnhafte Besitzer von US-Aktien pauschal mit 30 % Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen rechnen müssen.
Mindern lässt sich dieser Betrag nur, wenn du rechtzeitig vorher einen Antrag auf Ermäßigung stellst. Dann werden statt 30 % Quellensteuer 15 % an den amerikanischen Fiskus abgeführt.
Sämtliche Erträge müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, auch wenn sie bereits im Ausland versteuert wurden. Dazu stehen die Anlagen KAP, AUS und SO bereit.
Aufgepasst bei Altbeständen von Aktien, die du vor 2009 erworben hast: Diese kannst du steuerfrei verkaufen. Dabei gilt das Prinzip „First in-First out“, es wird also angenommen, dass die zuerst gekauften Aktien auch zuerst verkauft wurden.
Steuern auf CFDs & andere Derivate
Auch CFD-Geschäfte fallen unter die Besteuerung der Termingeschäfte. Gewinne musst du daher mit 25%iger Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern.
Verluste kannst du ebenfalls in deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Diese darfst du auch mit Gewinnen, Zinsen oder Dividenden aus anderen Finanztransaktionen verrechnen.
Inländische Broker führen die Steuern nach jedem erfolgreichen Handel direkt an den Fiskus ab.
Sitzt der Broker im Ausland, hat er keine Auszahlungspflicht. Daher musst du als Steuerpflichtiger deine Erträge selbst beim Finanzamt angeben und versteuern. Diesen Aufwand macht der Liquiditätsvorteil wieder wett.
Denn du erhältst deine Erträge sofort und ohne Steuerabzug. Versteuern musst du sie dann erst in Deutschland im Rahmen deiner Steuererklärung. Allerdings solltest du dafür Rücklagen vorhalten.
Steuern bei Forex- bzw. Devisen-Trading
Alle Gewinne aus dem Forexhandel werden ebenfalls mit Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer belegt.
Bei inländischen Brokern erfolgt der Abzug automatisch, bei ausländischen erhältst du den unversteuerten Gewinn, was dir einen Liquiditätsvorschuss verschafft.
Hier musst du deine Erträge selbst versteuern und Rücklagen für die Nachversteuerung vorhalten.
Bitcoin, Kryptowährungen & Mining: Steuerfreier Gewinn ist teilweise (noch) möglich
Wer in Kryptowährungen investiert, ist oft davon überzeugt, dass weder Finanzbehörden noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen Zugriffsmöglichkeiten haben. Dem ist allerdings nicht so.
Zwar sind die virtuellen Investitionen immaterielle Wirtschaftsgüter und werden nicht als Kapitalanlage gesehen, steuerlich sind Gewinne und Verluste dennoch relevant.
Wird die Kryptowährung ein Jahr nach dem Kauf bereits wieder verkauft, ist der Gewinn zu versteuern, sofern er 600 EUR oder mehr beträgt.
Dabei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Kommt man mit dem Gewinn über diese Freigrenze und sei es auch nur mit einem Cent, muss der komplette Betrag versteuert werden. Als Spekulationsgewinne unterliegen sie dem persönlichen Einkommenssteuersatz.
Das gilt auch, wenn die virtuelle Währung nicht gekauft und verkauft, sondern in eine andere Kryptowährung getauscht oder per Mining entstanden ist. Dabei greift die Besteuerung bereits, wenn mit der virtuellen Währung Waren und Dienstleistungen bezahlt werden.
Wer seine Kryptowährung mittels Mining selbst herstellt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als gewerblich einstuft. Daher sind die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Damit sind Gewinne nicht nur einkommensteuerpflichtig, sondern auch gewerbesteuerpflichtig, wobei ein Freibetrag von 24.500 EUR den Gewerbeanteil entlastet. Zudem sind Miningerträge bis zu 256 Euro steuerfrei. Liegt der Ertrag darüber, ist die komplette Summe zu versteuern.
Eine Haltefrist gibt es in dieser Konstellation nicht, womöglich jedoch eine Mehrwertsteuerpflicht. Im Gegenzug können die Miningkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Wichtig für die korrekte Ermittlung der Steuern sind die Anschaffungskosten.
Meist wird hierbei die „First-in-First-out“-Methode angewandt. Dabei wird angenommen, dass die zuerst vorhandenen Währungen auch zuerst veräußert wurden.
Hast du Verluste mit anderen Spekulationsgeschäften gemacht, kannst du deine Gewinne damit verrechnen. Die Handelskosten schmälern den privaten Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen den Veräußerungsverlust.
P2P-Kredite: So wird versteuert
P2P-Kredite können für den Investor durchaus lukrativ sein. Die Besteuerung richtet sich danach, wo der Anleger seinen Wohnsitz hat.
Zinserträge sind bei Wohnsitz in Deutschland auch hier zu versteuern und zwar mit 25 % Abgeltungssteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wichtig ist, dass du die Steuern selbst abzuführen hast, da die Zins- und Tilgungsleistungen direkt ausgeschüttet werden. Dazu hast du die Anlage KAP, in die du deine Zinserträge eintragen musst.
Bei inländischen P2P-Plattformen erhältst du einmal jährlich eine Aufstellung über die Zinserträge. Bei ausländischen Plattformen musst du diese selbst ermitteln.
Dazu gehören:
- Zinsen und Verzugszinszahlungen bei rückständiger Zins und Tilgung
- Zinsen aus Krediten mit Rückkaufgarantie und ausstehendem Kapitaldienst seit mehr als 60 Tagen (Interest Income on Rebuy)
- Gewinne und Verluste aus dem Sekundärmarkt (Secondary Market und Discount/Premium). Verluste dürfen nicht in die Zinsertragsberechnung aufgenommen werden.
Wichtig: Verluste in P2P-Investitionen lassen sich nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Bist du allerdings Geringverdiener oder Student, kannst du bei einem Einkommen unter 8.600 EUR p. a. eine Nichtveranlagungsbescheinigung für3 Jahre beantragen. Damit entfällt die Versteuerung für diesen Zeitraum.
Doppelbesteuerung bei Finanzprodukten vermeiden
Hast du in ausländische Aktien investiert, solltest du auf eine mögliche Doppelbesteuerung achten.
Nicht nur Deutschland nutzt die Quellenbesteuerung. Viele Länder besteuern Aktiengewinne, Zinserträge und Dividenden automatisch und ziehen anfallende Steuern direkt ein.
Da du die Aktienerträge im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung angeben musst, läufst du Gefahr, die Steuern doppelt zu zahlen.
Hat Deutschland mit dem Heimatland der Aktien ein Doppelbesteuerungsabkommen, hast du es einfach: Das Kreditinstitut verrechnet dabei die ausländischen Steuern mit der inländischen Abgeltungssteuer.
Zuviel gezahlte Steuern kannst du zurückfordern, musst dir dazu aber die ausländischen Formulare herunterladen und in den betroffenen Ländern stellen.
Die Rückerstattungszeiten unterscheidet sich in den Empfängerländern deutlich und können mehrere Wochen bis Monate betragen.
Steuern vermeiden, Sparerpauschbetrag nutzen
Deine Erträge aus Finanzgeschäften zählen zu den Einkünften und werden meist mit 25 % Abgeltungssteuer belegt.
Es sei denn, du erteilst einen Freistellungsauftrag bei jedem Kreditinstitut und stellst mit dem Sparerpauschbetrag deine Einkünfte aus Kapitalvermögen frei. So lassen sich Steuerabzüge vermeiden, ohne diese einzeln belegen zu müssen.
Der Sparerpauschbetrag beträgt für Singles 801 EUR und für Verheiratete 1.602 EUR.